L17 (PKW)
Wenn du dich für die L17-Ausbildung entschließt, brauchst du geduldige Eltern, die dich bei deinen 3.000 km-Fahrten unterstützen, doch dann kannst du bereits mit 17 Jahren im Besitz eines vollwertigen B-Führerscheines sein.
Voraussetzungen für den Bewerber:
- Ausbildungsbeginn ab 15 ½ Jahren
Voraussetzung für den Begleiter:
(es dürfen auch 2 Begleiter genannt werden)
- mindestens 7 Jahre im Besitz der Klasse B
- besonderes Naheverhältnis zum Bewerber
- kein schwerer Verstoß gegen Vorschr. der STVO oder des KFG innerhalb der letzten 3 Jahre
Ausbildung in der Fahrschule:
Zuerst 28 Unterrichtseinheiten und 12 Fahrstunden sowie eine theoretische Einweisung mit deinen Begleitern. Diese Schulung muss von der Fahrschule bestätigt werden. Achtung alle Ausbildungsschritte gelten nur 18 Monate lang! Die theoretische Prüfung kann sofort nach dem gesamten Theoriekurs abgelegt werden (auch schon lange vor deinem 17. Geburtstag).
Mit dieser Bestätigung bei der Behörde um L 17 ansuchen!
Dann müssen 3.000 km Ausbildungsfahrten absolviert werden.
Nach den ersten 1.000 km:
Bewerber und Begleiter müssen sich einer begleitenden Schulung unterziehen. Diese umfasst eine Ausbildungsfahrt in der Dauer von 1 Unterrichtseinheit und ein individuelles Gespräch in der Dauer von 2 Unterrichtseinheiten.
Diese Schulung wird durch die Fahrschule im Formular bestätigt.
Dasselbe erfolgt nach weiteren 1.000 km (in Summe 2.000 km).
Nach 3.000 km erfolgt der Rest der theoretischen Ausbildung in der Fahrschule in der Dauer von 9 Unterrichtseinheiten sowie die praktische Perfektionsschulung in der Dauer von 3 Unterrichtseinheiten mit einem individuellen Gespräch in der Dauer von 2 Unterrichtseinheiten.
Bei allen Ausbildungsfahrten müssen Fahrtenprotokolle wahrheitsgetreu geführt werden, die vom Bewerber und Begleiter zu unterschreiben sind. Diese müssen rechtzeitig vor der Prüfung der Behörde vorgelegt werden.
Während der Ausbildungsfahrt muss das Kraftfahrzeug mit der Kennzeichnung „L17-Ausbildungsfahrt” gekennzeichnet werden. Die Geschwindigkeitsbeschränkung (80 km/h auf Freilandstraßen und 100 km/h auf der Autobahn) während der Ausbildungsfahrten und auch nach Erteilung der Lenkerberechtigung sind gefallen.
Wenn der Bewerber dann das 17. Lebensjahr vollendet und 3.000 km Ausbildungsfahrt absolviert hat, darf er zur praktischen Prüfung antreten.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres gilt diese Ausbildung automatisch als eine „vollwertige” Lenkerberechtigung der Klasse B. Die Probezeit gilt bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres. Das Fahrzeug muss nach Erwerb des Führerscheins nicht mehr gekennzeichnet werden.